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BFH, 07.03.1974 - IV R 92/70 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Wolters Kluwer
Rechtmäßiger Schätzungslandwirt - Voraussetzungen der Berichtigung - Gewinnschätzung - Ursprüngliche Veranlagung - Vermögensvergleich
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Papierfundstellen
- BFHE 112, 228
- DB 1975, 187
- BStBl II 1974, 593
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (5)
- BFH, 04.10.1968 - IV 91/65
Wiederaufrollung der Veranlagung bei späterer Feststellung eines …
Auszug aus BFH, 07.03.1974 - IV R 92/70
Die Vorentscheidung beruht auf der Annahme, daß bei einem sogenannten rechtmäßigen Schätzungslandwirt, dessen Gewinn bei der ursprünglichen Veranlagung in Anlehnung an die VOL geschätzt worden ist, nach dem Urteil des erkennenden Senats vom 4. Oktober 1968 IV 91/65 (BFHE 93, 463, BStBl II 1968, 823) eine Berichtigungsveranlagung nach § 222 Abs. 1 Nr. 1 AO nur durchgeführt werden könne, wenn sich bei Beibehaltung der bisherigen Schätzungsmethode neue Tatsachen von einigem Gewicht ergäben, die zur Wiederaufrollung der Veranlagung berechtigten.Diesen Grundsatz haben auch die beiden BFH-Urteile IV 91/65 und IV R 236/69 nicht in Frage stellen wollen.
So lag nämlich der Fall im Urteil des erkennenden Senats IV 91/65 hinsichtlich der Veranlagungszeiträume 1957 und 1958.
Im vorliegenden Fall mußte also das FG nach den Grundsätzen der Urteile IV 91/65 und IV R 236/69 zuerst prüfen, ob das FA schon aufgrund der bei der Betriebsprüfung durch Vermögensvergleich (unter Hinzurechnung der Privatentnahmen) festgestellten Mehrgewinne berechtigt war, die bestandskräftigen Veranlagungen 1963 und 1964 nach § 222 Abs. 1 Nr. 1 AO wiederaufzurollen; d. h. es mußte prüfen, ob diese Mehrgewinne dem Grunde und der Höhe nach zutreffend geschätzt wurden und nach den obigen Ausführungen so erheblich waren, daß sie für sich gesehen als neue Tatsache im Sinne des § 222 Abs. 1 Nr. 1 AO angesehen werden durften.
Da das FG zu dieser Frage aufgrund seiner irrtümlichen Auslegung des BFH-Urteils IV 91/65 keine Feststellungen getroffen hat, ist die Sache nicht entscheidungsreif und muß deshalb zur erneuten Entscheidung an das FG zurückverwiesen werden.
- BFH, 20.09.1973 - IV R 236/69
Rechtmäßiger Schätzungslandwirt - Schätzung des Gewinns - Betriebsprüfung - …
Auszug aus BFH, 07.03.1974 - IV R 92/70
Im Urteil vom 20. September 1973 IV R 236/69 (BFHE 110, 517, BStBl II 1974, 74) hat der Senat seinen Standpunkt nochmals verdeutlicht, in dem er folgenden Grundsatz ausgesprochen hat: "Wurde der Gewinn eines sogenannten rechtmäßigen Schätzungslandwirts in Anlehnung an die VOL geschätzt, so berechtigt ein bei einer Betriebsprüfung aufgrund der festgestellten Privatentnahmen ermittelter Mehrgewinn nur dann zu einer Berichtigungsveranlagung nach § 222 Abs. 1 Nr. 1 AO, wenn die Gewinnschätzung in Anlehnung an die VOL auch bei richtiger Schätzungsmethode, vor allem also beim Ansatz von den Lohnverhältnissen der Streitjahre angepaßten Zuschlägen für den Wert der Arbeitsleistung des Betriebsinhabers und seiner ohne Arbeitslohn mitarbeitenden Familienangehörigen, nicht im Rahmen des von der Betriebsprüfung ermittelten Gewinns gelegen hätte." Stellt also der aufgrund eines Vermögensvergleiches festgestellte Mehrgewinn selbst die neue Tatsache dar, so macht schon diese Tatsache den Übergang von der Schätzungsmethode in Anlehnung an die VOL zu der Schätzungsmethode nach dem Vermögensvergleich erforderlich.Diesen Grundsatz haben auch die beiden BFH-Urteile IV 91/65 und IV R 236/69 nicht in Frage stellen wollen.
Im vorliegenden Fall mußte also das FG nach den Grundsätzen der Urteile IV 91/65 und IV R 236/69 zuerst prüfen, ob das FA schon aufgrund der bei der Betriebsprüfung durch Vermögensvergleich (unter Hinzurechnung der Privatentnahmen) festgestellten Mehrgewinne berechtigt war, die bestandskräftigen Veranlagungen 1963 und 1964 nach § 222 Abs. 1 Nr. 1 AO wiederaufzurollen; d. h. es mußte prüfen, ob diese Mehrgewinne dem Grunde und der Höhe nach zutreffend geschätzt wurden und nach den obigen Ausführungen so erheblich waren, daß sie für sich gesehen als neue Tatsache im Sinne des § 222 Abs. 1 Nr. 1 AO angesehen werden durften.
- BFH, 22.09.1960 - IV 249/59 U
Begriff der neuen Tatsache bei Gewinnschätzung bei Landwirten und Forstwirten
Auszug aus BFH, 07.03.1974 - IV R 92/70
Der Senat hat dies im Urteil vom 22. September 1960 IV 249/59 U (BFHE 71, 716, BStBl III 1960, 516) im einzelnen dargelegt.Sie kann im allgemeinen nur im Zuge einer Betriebsprüfung durchgeführt werden (vgl. BFH-Urteil IV 249/59 U).
- BFH, 05.11.1964 - IV 11/64 S
Rechtsgültigkeit der Verordnung über die Aufstellung von Durchschnittsätzen für …
Auszug aus BFH, 07.03.1974 - IV R 92/70
Diesem Ziel diente auch die Überprüfung der ursprünglichen Schätzungen durch die Betriebsprüfung (vgl. BFH-Urteil vom 5. November 1964 IV 11/64 S, BFHE 80, 356, 383, BStBl III 1964, 602 Abschn. X.2). - BFH, 05.12.1957 - IV 515/56 U
Übergang zu anderer Schätzungsart bei Berichtigung einer auf Schätzung beruhenden …
Auszug aus BFH, 07.03.1974 - IV R 92/70
Das ergibt sich gerade auch aus dem Urteil IV 515/56 U (BFHE 66, 132, BStBl III 1958, 52), das die Vorinstanz zur Begründung ihrer gegenteiligen Auffassung angeführt hat.
- BFH, 02.03.1982 - VIII R 225/80
Zu den Anforderungen an die Schätzungsmethode der Geldverkehrsrechnung
Dem steht nicht die Rechtsprechung des IV. Senats des BFH entgegen, der bei Schätzungslandwirten bereits in der Feststellung eines unverhältnismäßig hohen Vermögenszuwachses regelmäßig eine neue Tatsache gesehen hat, sofern der Gewinn zuvor in Anlehnung an die Durchschnittsätze geschätzt worden war (Urteile in BFHE 71, 716, BStBl III 1960 516; vom 7. März 1974 IV R 92/70, BFHE 112, 228, BStBl II 1974, 593). - BFH, 03.12.1981 - IV R 99/77
Buchführungspflicht - Landwirt - Gewinnermittlung - Betriebsprüfung - …
Die BFH-Urteile vom 20. September 1973 IV R 236/79 (BFHE 110, 517, BStBl II 1974, 74) und vom 7. März 1974 IV R 92/70 (BFHE 112, 228, BStBl II 1974, 593) haben zwar für die sogenannten rechtmäßigen Schätzungslandwirte - das waren kleine Landwirte, für die wegen Überschreitens der Umsatzgrenze von 40.000 DM nach § 1 Nr. 3 VOL die Gewinnermittlung nach der VOL nicht zulässig war, für die aber nach § 161 AO auch noch keine Buchführungspflicht bestand - gewisse Einschränkungen der obigen Grundsätze gebracht.